Erhöhung der ImmoESt ab 2027: Was der Verkauf von Altvermögen jetzt bedeutet
05.11.2026

Autor/-in
Benjamin Hofmann
Kategorien
- Kauf
Wer in Österreich eine Immobilie verkauft, muss in den meisten Fällen Immobilienertragsteuer bezahlen, kurz ImmoESt. Die Höhe hängt von mehreren Faktoren ab, vor allem davon, wann die Immobilie zuletzt entgeltlich erworben wurde. Mit dem am 8. Juli 2026 beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde die steuerliche Belastung erneut erhöht. Für Verkäuferinnen und Verkäufer von »Altvermögen« wird der Zeitpunkt einer Veräußerung dadurch finanziell immer wichtiger.
In diesem Beitrag erklären wir, was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert, wie stark die Belastung steigt und worauf Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt achten sollten. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
- Der besondere Steuersatz der Immobilienertragsteuer bleibt bei 30 %. Die pauschalen Anschaffungskosten für Altvermögen werden jedoch abgesenkt, wodurch die effektive Steuerbelastung steigt.
- Für Veräußerungen, bei denen der Kaufvertrag nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wird, steigt die Belastung bei nicht umgewidmetem Altvermögen von 4,2 % auf 6 % des Veräußerungserlöses, bei umgewidmetem Altvermögen von 18 % auf 21 %.
- Bei Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2024 kommt zusätzlich der Umwidmungszuschlag zur Anwendung. Die effektive Belastung steigt dadurch von 23,4 % auf 27,3 % des Verkaufserlöses für den Grundstücksanteil.
Was ist die Immobilienertragsteuer?
Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) fällt bei jeder entgeltlichen Veräußerung eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Hauses an. Sie ist eine Form der Einkommensteuer auf den Wertzuwachs zwischen Anschaffung und Veräußerung. Für die Gewinnermittlung werden die Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen.
Entscheidend für die Höhe ist, ob es sich um Altvermögen oder Neuvermögen handelt. Als Altvermögen gilt eine Immobilie, deren letzter entgeltlicher Erwerb vor dem 31. März 2002 erfolgte. Bei Neuvermögen werden die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen, bei Altvermögen pauschale Werte. Bei Erbschaften und Schenkungen ist der ursprüngliche Erwerb des Vorbesitzes maßgeblich. Der Erbfall beginnt die Frist nicht neu.
Die Pauschale ist ein Wahlrecht: Auf Antrag können die Einkünfte nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden (§ 30 Abs 5 EStG). Ob dies vorteilhaft ist, hängt von den vorhandenen Nachweisen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Warum die ImmoESt ab 2027 steigt
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028, beschlossen am 8. Juli 2026 und kundgemacht am 29. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 62/2026), wurde die Belastung erhöht. Der besondere Steuersatz bleibt bei 30 %. Gesenkt werden jedoch die pauschalen Anschaffungskosten für Altvermögen. Dadurch steigt der steuerpflichtige Anteil des Verkaufserlöses und damit die effektive Belastung.
Die folgenden Beispiele beziehen sich auf einen fiktiven Veräußerungserlös von 500.000 Euro. Sie dienen der Veranschaulichung der Prozentsätze. Die tatsächliche Steuer hängt von weiteren Faktoren ab, etwa von nachweisbaren Aufwendungen und Befreiungen.
Nicht umgewidmetes Altvermögen: Die effektive Belastung steigt von 4,2 % auf 6 % des Veräußerungserlöses. Das sind bei 500.000 Euro rund 21.000 Euro bisher und rund 30.000 Euro künftig.
Umgewidmetes Altvermögen: Wurde die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet, steigt die Belastung von 18 % auf 21 %. Bei 500.000 Euro sind das 90.000 Euro bisher und 105.000 Euro künftig.
Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2024: Zusätzlich gilt der Umwidmungszuschlag von 30 %. Er wirkt auf den Grundstücksanteil und ist durch dessen Verkaufspreis begrenzt. Rechnerisch steigt die effektive Belastung von 23,4 % auf 27,3 % des Verkaufserlöses für den Grundstücksanteil. Der Zuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Einkünften und Zuschlag den Grundstückserlös nicht übersteigt. Der tatsächliche Betrag hängt vom Einzelfall ab. Bei wirtschaftlich mitverkauftem Gebäude betrifft der Zuschlag nur den Grundanteil.
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Der Zeitpunkt wird zum steuerlichen Faktor
Die neuen Sätze gelten für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 (§ 124b Z 498 EStG). Maßgeblich ist das bindende Verpflichtungsgeschäft, in der Regel der Kaufvertrag. Wurde dieser bis 31. Dezember 2026 unterzeichnet, gelten noch die bisherigen Sätze, auch wenn Übergabe und Zahlung erst 2027 erfolgen.
Unverbindliche Anbote, Reservierungen und bloße Preisabsprachen ersetzen das Verpflichtungsgeschäft nicht. Bedingungen, Genehmigungsvorbehalte und Nachträge sind im Einzelfall zu prüfen.
Ob ein Verkauf vorgezogen werden sollte, hängt jedoch von weiteren Faktoren ab: der persönlichen Lebenssituation, der Marktlage, einem Ersatzobjekt und der Finanzierung. Eine reine Steueroptimierung sollte nie die einzige Entscheidungsgrundlage sein. Da von der ersten Bewertung bis zur Unterzeichnung oft mehrere Monate vergehen, sollte der Zeitplan realistisch angesetzt werden.
Häufige Fragen zur ImmoESt ab 2027
Woran erkenne ich, ob meine Immobilie Altvermögen ist?
Maßgeblich ist der letzte entgeltliche Erwerb. Liegt er vor dem 31. März 2002, handelt es sich in der Regel um Altvermögen. Die Informationen finden sich in Kauf- und Übergabeunterlagen, Grundbuchauszügen und gegebenenfalls früheren Abgabenbescheiden. Bei Erbschaften und Schenkungen kann der Anschaffungszeitpunkt des Vorbesitzes entscheidend sein.
Gilt die Neuregelung auch für Hauptwohnsitze?
Nach derzeitiger Rechtslage sieht das Einkommensteuergesetz für den Hauptwohnsitz eine Befreiung vor. Sie setzt voraus, dass das Objekt seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre Hauptwohnsitz war. Die Befreiung gilt für das Gebäude. Für den Grund und Boden gilt die Pauschale. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte geprüft werden, bevor die Steuerlast kalkuliert wird.
Was passiert bei einer Umwidmung in der Zukunft?
Eine Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 zieht den Umwidmungszuschlag nach sich. Ob und wann eine Umwidmung erfolgt, entscheidet die zuständige Gemeinde im Planungsverfahren. Entwicklungsmöglichkeiten sollten gemeinsam mit Fachleuten aus Raumplanung und Steuerberatung eingeschätzt werden.

Was Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt tun können
Klären Sie zunächst, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt. Prüfen Sie anschließend die Widmungsgeschichte des Grundstücks, insbesondere ob und wann eine Umwidmung erfolgt ist. Beides bestimmt, welcher Satz zur Anwendung kommt.
Ermitteln Sie danach den realistischen Marktwert. Nur mit einem belastbaren Wert lässt sich die voraussichtliche Steuerlast in die Verkaufsplanung einbeziehen. Eine Immobilienvermittlung kann bei Marktwert, Nachfrage und strukturiertem Verkaufsprozess unterstützen. In einem persönlichen Service-Termin lässt sich die individuelle Ausgangslage besprechen.
Die steuerliche Beurteilung gehört in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Dort lassen sich die konkreten Zahlen berechnen, Befreiungen prüfen und Verkaufszeitpunkte gegeneinander abwägen.
Fazit
Die Erhöhung trifft Eigentümerinnen und Eigentümer von Altvermögen spürbar. Der Steuersatz von 30 % bleibt gleich, doch durch die abgesenkten pauschalen Anschaffungskosten steigt die effektive Belastung von 4,2 % auf 6 %, von 18 % auf 21 % oder von 23,4 % auf 27,3 % des Veräußerungserlöses für den Grundstücksanteil. Wer verkaufen will, sollte Altvermögen, Widmung, Befreiungen und den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses früh prüfen.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Einsatz generativer KI erstellt oder bearbeitet. Sämtliche Inhalte wurden vor der Veröffentlichung von BETTERHOMES fachlich und redaktionell geprüft. BETTERHOMES übernimmt die redaktionelle Verantwortung. Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar. Für die Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
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Benjamin Hofmann
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