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Schönheits­reparaturen: Welche Arbeiten sind beim Auszug wirklich Pflicht?

18.12.2024
Wohnung streichen Schönheitsreparaturklausel

Autor/-in

Benjamin Hofmann

Kategorien

  • Mieten
  • Vermieten

Beim Auszug aus einer Mietwohnung stellt sich vielen Mietern die Frage, welche Renovierungsarbeiten sie wirklich erledigen müssen. Die sogenannte Schönheitsreparaturklausel in Mietverträgen sorgt oft für Unsicherheit und nicht selten auch für Streitigkeiten. Viele Mieter befürchten, zu viel zu renovieren, während Vermieter oft mehr fordern, als gesetzlich erlaubt ist. Doch welche Arbeiten sind beim Auszug Pflicht? In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen klaren Überblick.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schönheitsreparaturen sind nur dann Pflicht, wenn die entsprechende Klausel im Mietvertrag vorhanden ist.
  • Zu den Schönheitsreparaturen gehören Arbeiten wie das Streichen von Wänden, Decken und Heizkörpern.
  • Durch eine Dokumentation des Zustands der Wohnung vor dem Einzug, können Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen vermieden werden.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Bevor wir darauf eingehen, welche Arbeiten beim Auszug wirklich Pflicht sind, ist es wichtig zu verstehen, was unter Schönheitsreparaturen überhaupt zu verstehen ist. Schönheitsreparaturen umfassen kleinere Renovierungsarbeiten, die der optischen Instandhaltung der Wohnung dienen. Dazu gehören vor allem das Streichen von Wänden und Decken, das Tapezieren sowie das Lackieren von Heizkörpern, Innentüren und Fenstern von innen. Arbeiten wie das Abschleifen von Dielenböden oder die Erneuerung von Bodenbelägen zählen hingegen nicht zu den Schönheitsreparaturen.

Das bedeutet: Während Vermieter kleinere optische Renovierungen verlangen dürfen, fallen umfangreichere Arbeiten nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters.

Die Rechtslage zur Schönheits­reparaturklausel

Ob Mieter beim Auszug tatsächlich Schönheitsreparaturen durchführen müssen, hängt ganz entscheidend von der Regelung im Mietvertrag ab. Die meisten Mietverträge enthalten eine sogenannte Schönheitsreparaturklausel. Doch nicht jede dieser Klauseln ist auch rechtlich zulässig. In den letzten Jahren haben Gerichte immer wieder unwirksame Klauseln für ungültig erklärt, was für Mieter zu erheblichen Erleichterungen führen kann.

Eine Schönheitsreparaturklausel ist beispielsweise unwirksam, wenn:

  • sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
  • starre Fristen für Renovierungsarbeiten vorsehen.
  • der Zustand der Wohnung beim Einzug nicht berücksichtigt wurde.

Insbesondere die starren Fristen sind ein häufiges Problem. Ein Mietvertrag, der vorsieht, dass Wände alle 3 Jahre gestrichen werden müssen, ist in vielen Fällen nicht zulässig. Das bedeutet: Mieter sind in solchen Fällen nicht dazu verpflichtet, die Arbeiten zu erledigen.

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Müssen Mieter bei einem Auszug immer renovieren?

Die klare Antwort lautet: Nein. Ob Sie bei Ihrem Auszug renovieren müssen, hängt von der Gültigkeit der Schönheitsreparaturklausel ab und dem Zustand der Wohnung beim Einzug. In Österreich gilt, dass eine wirksame Klausel vorliegen muss, die keine unangemessenen Anforderungen stellt. Außerdem dürfen Mieter nicht dazu verpflichtet werden, die Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben, als sie diese zu Beginn des Mietverhältnisses erhalten haben.

Sollte die Wohnung beim Einzug bereits deutliche Gebrauchsspuren aufgewiesen haben, können Mieter nicht zu umfangreichen Renovierungsarbeiten verpflichtet werden. Hier ist es wichtig, den Zustand der Wohnung beim Einzug genau zu dokumentieren und möglichst mit Fotos festzuhalten.

Der Zustand der Wohnung beim Auszug

Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern ist der Zustand der Wohnung beim Auszug. Vermieter erwarten oft eine frisch renovierte Wohnung, während Mieter sich nicht sicher sind, welche Arbeiten tatsächlich notwendig sind. Hier gilt: Die Wohnung muss in einem ordentlichen Zustand übergeben werden. Das bedeutet, dass normale Gebrauchsspuren erlaubt sind und nicht beseitigt werden müssen.

Wenn Wände beispielsweise im Laufe der Mietzeit vergilbt oder kleinere Flecken sichtbar sind, gehört dies in vielen Fällen zu den normalen Gebrauchsspuren. Solche Mängel müssen Mieter nicht beseitigen, sofern keine wirksame Schönheitsreparaturklausel vorliegt. Starke Verschmutzungen oder mutwillige Beschädigungen hingegen müssen behoben werden, da sie nicht unter die normalen Gebrauchsspuren fallen.

Paar streicht Wohnung vor Auszug

Tipps für Mieter: So vermeiden Sie Streitigkeiten

Um Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen zu vermeiden, sollten Mieter bereits beim Einzug den Zustand der Wohnung genau dokumentieren. Machen Sie Fotos von Wänden, Böden und anderen wichtigen Bereichen und lassen Sie den Zustand im Übernahmeprotokoll festhalten. So haben Sie beim Auszug einen klaren Nachweis darüber, wie die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses ausgesehen hat.

Sollte der Vermieter beim Auszug Renovierungsarbeiten verlangen, die Ihrer Meinung nach unzulässig sind, prüfen Sie die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag genau.

Fazit: Klarheit schafft Sicherheit

Schönheitsreparaturen beim Auszug sind ein komplexes Thema, das für Mieter und Vermieter gleichermaßen oft zur Herausforderung wird. Die wichtigsten Punkte, die Sie sich merken sollten, sind: Nicht jede Klausel ist wirksam, und Mieter müssen die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben, als sie diese erhalten haben. Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung sorgfältig und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um Streit zu vermeiden.

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Benjamin Hofmann

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